Kirchenmusik

Jörg Fuhr

Prüfungsbeauftragter des Kirchenkreises
Dekanatskantor KMD Jörg Fuhr

Rosengasse 41
91257 Pegnitz

Telefon: 09241 2965
Telefax: 09241 2927
Email: kantorei.pegnitz@t-online.de

Herr Fuhr ist im Kirchenkreis Prüfungsbeauftragter für nebenamtliche kirchenmusikalische Prüfungen.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Kirchenmusik in Ihrer Kirchengemeinde an den örtlichen Dekanatskantor / die örtliche Dekanatskantorin.

§ 1 der Richtlinien für die Arbeit der Prüfungsbeauftragten für Kirchenmusik:

Nr. 1 Ernennung.
1Zur Abnahme der Kleinen Prüfung und der Großen Prüfung für das kirchenmusikalische Nebenamt (D- und C-Prüfung) in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern werden in den Kirchenkreisen Prüfungsbeauftragte ernannt.2Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin durch das Landeskirchenamt.3Prüfungsbeauftragte sollen im Ausbildungsbereich erfahrene und bewährte hauptamtliche Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerinnen sein.4Die Funktion eines oder einer Prüfungsbeauftragten ist nicht an eine bestimmte Stelle gebunden.

Nr. 2 Dauer der Beauftragung.
1Die Beauftragung erfolgt für jeweils sechs Jahre.2Eine Verlängerung um weitere sechs Jahre kann auf Antrag durch das Landeskirchenamt genehmigt werden.

Nr. 3 Aufgaben im Prüfungswesen.
Der oder die Prüfungsbeauftragte nimmt die in der Ordnung der Kleinen Prüfung und der Großen Prüfung für das kirchenmusikalische Nebenamt (D- und C-Prüfung) vorgesehenen Funktionen wahr.

Nr. 4 Fachberatung.
1Der oder die Prüfungsbeauftragte informiert und berät die Dekanatskantoren oder die Dekanatskantorinnen in Fragen der kirchenmusikalischen Ausbildung, der Prüfungsvorbereitung und der Prüfungsdurchführung.2Er oder sie beruft in Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin die Dekanatskantoren oder die Dekanatskantorinnen dazu einmal jährlich zu einem Konvent ein.3Die Prüfungsbeauftragten nehmen an den Dienstbesprechungen teil, die vom Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin durchgeführt werden.

(Rechtssammlung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern Nr. 748)